Herzlich Willkommen 

im Tierheim Hersbruck

Vereinssatzung

Satzung: Beschlossen am 09.12.2020
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der V erein trägt den Namen:
Tierschutzverein Hersbruck und Umgebung - "tierisch in action" - Einsatz für Tiere und Umwelt e. V .
Der Sitz des V ereins ist Hersbruck.
Durch die V erschmelzung der V ereine "Tierschutzverein Hersbruck und Umgebung e.V ." und Tierschutzverein "tierisch in
action - Einsatz für Tiere und Umwelt e.V .
" ergeben sich zwei ursprüngliche Gründungsdaten: 24.06.1957 und
25.10.1993, und ein neues Gründungsdatum: mit der V erschmelzung.
Der V erein verpflichtet sich, diese Daten zu achten und gebührend zu feiern.
Das Geschäftsjahr des V ereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des V ereins erstreckt sich auf die Stadt Hersbruck und deren Umgebung, notfalls auch auf
Nachbargebiete, wenn es die Situation erfordert und dem W ohl der Tiere dient. Hierbei ist auf das Einvernehmen mit
dem jeweils örtlichen Tierschutzverein zu achten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der V erein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige
Zwecke" der Abgabenverordnung. Finanzielle Mittel des V ereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus den Mitteln des V ereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des V ereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe V ergütungen begünstigt werden.
§ 4 Zweck und Ziele des Vereins
Der Zweck des V ereins ist es, jede Quälerei und Misshandlung von Tieren zu bekämpfen und in Not geratenen Tieren zu
helfen. Aufgabe des V ereins ist es, den Tierschutzgedanken zu verbreiten sowie jeder Tierquälerei entgegenzutreten und
deren behördliche und strafrechtliche V erfolgung zu veranlassen.
In diesem Rahmen verfolgt der V erein insbesondere auch folgende Ziele:
• Bekämpfung von Tierversuchen, unlauterer Tierhandel, nicht artgerechte Haltung von Haus- und landwirtschaftlichen
Tieren.
• Forderung nach umfassenderen Rechten der Tiere, auch auf Transporten im In- und Ausland.
• nach Prüfung durch ein vertretungsberechtigten Mitglied des V orstandes sozial schwachen Bürgern für eigene Tiere
Unterstützung zukommen zu lassen.
• engen Kontakt zu Naturschutzverbänden zu suchen.
• Öffentlichkeitsarbeit und Beratung der Bürger zu Tierhaltungsfragen.
• enge Zusammenarbeit mit den Kommunen, V eterinärbehörden, anderen Tierschutzvereinen und dem Deutschen
Tierschutzbund.
• Einbindung der Mitglieder in den aktiven Tierschutz.
• Fortführung der Jugendarbeit.
• vorbeugende Tätigkeit und V erhinderung von Katzenüberpopulation mit Hilfe von Tierärzten.
• Zähmung von wilden Katzen.
• Einrichtung von Pflege- und Futterplätzen auf Zeit
• artgerechte V ermittlung von Tieren durch Schutzvertrag.
• Aufrechterhaltung des Tierheimbetriebs.
Der V erein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person, auch ein Minderjähriger mit Zustimmung seines Erziehungsberechtigten werden.
Auch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften
(Gemeinden Landkreis und ähnlich). V ereine können die Mitgliedschaft erwerben. Für diese ist jedoch jeweils das
Stimmrecht auf eine Stimme beschränkt: das Stimmrecht eines V ereins muss durch V orstandsmitglieder in
vertretungsberechtigter Zahl ausgeübt werden. Minderjährige Mitglieder haben erst ab V ollendung des 16. Lebensjahres
das Stimmrecht. V orstehendes gilt auch bei Wahlen.
Ein beitrittswilliges Neumitglied hat eine schriftliche Beitrittserklärung an den V erein zu stellen. Über diesen Antrag
entscheidet die V orstandschaft. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrags sind dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
Jedem Mitglied wird eine Mitgliedskarte und auf V erlangen eine Kopie der Satzung ausgehändigt.
Über die Ehrenmitgliedschaft, die bei besonders herausragenden V erdiensten um den V erein verliehen werden kann,
entscheidet die V orstandschaft.
Der V erein kann Mitglied von Dachverbänden und Organisationen werden, die seinem Zweck dienen bzw. ihm fördern.
§ 5a Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche
und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung
zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine
Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten
Ausmaß und Umfang zu.
2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der
Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine
übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus
gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor
unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die
zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung,
Löschung oder Sperrung seiner Daten.
5. Beim Austritt, Ausschluss oder der Streichung eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds
aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung
betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft
weiter aufbewahrt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt. Ausschluss oder Streichung. Der Austritt ist dem V orstand gegenüber
schriftlich mitzuteilen. Er wird mit dem Zugang wirksam.
Ein Mitglied kann aus dem V erein ausgeschlossen werden, wenn
a) die maßgeblichen V oraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind, b) es dem Ansehen des V ereins
schadet oder Unfrieden stiftet,
c) es den Anordnungen der V orstandschaft zuwiderhandelt.
Das betroffene Mitglied ist vor dem Beschluss über den Ausschluss zu hören. Erscheint das betroffene Mitglied zum
festgelegten Anhörungstermin nicht, entscheidet der V orstand nach Aktenlage. Die Begründung der Entscheidung ist
dem Mitglied sodann schriftlich zuzuleiten. Ein Mitglied kann in einem vereinfachten V erfahren ohne vorherige
Anhörung aus dem V erein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die rückständige
Beitragspflicht nicht erfüllt (Streichung).
Über den Ausschluss entscheidet in jedem Fall die V orstandschaft mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen
Stimmen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein für das Kalenderjahr geleisteter Beitrag wird bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.
§ 7 Beiträge, Mittelverwendung
Die Höhe des Jahresbeitrags, der grundsätzlich von allen Mitgliedern (auch Ehrenmitgliedern) zur Deckung der Kosten
und Erledigung der V ereinsaufgaben erhoben wird, wird von der Gesamtvorstandschaft vorgeschlagen. Der Beitrag muss
in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Jugendliche bis zu einem Alter von 16 Jahren sind beitragsfrei.Die V orstandschaft kann in besonderen Fällen Beiträge
ganz oder teilweise stunden.
Der Beitrag kann monatlich oder jährlich (wenn möglich bis zum 31.3. des Jahres) persönlich, per Bankeinzug oder
Banküberweisung entrichtet werden.
Änderungen der Beitragshöhe sind in einer Mitgliedsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen zu
beschließen.
Ausgaben werden nur nach Rücksprache mit der V orstandschaft gemacht. Dies wird schriftlich festgehalten. Alle
Ausgaben sind mit Rechnung oder alternativ Kleinausgaben mit einem Kassenbon zu belegen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des V ereins sind:
a) die V orstandschaft
b) die Mitgliederversammlung
c) die beiden Rechnungsprüfer
§ 9 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Gesamtvorstandes
Die V orstandschaft besteht aus:
dem 1. V orsitzenden dem 2. V orsitzenden dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Beisitzer, Schwerpunkt Jugendarbeit dem Beisitzer, Schwerpunkt Tierbetreuung
dem Beisitzer, Schwerpunkt Öffentlichkeitsarbeit
Erweiterte V orstandschaft:
die Tierheimleitung
Zur Aufrechterhaltung des Tierheimbetriebs und der laufenden Arbeiten kann der V erein mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung eine Tierheimleitung ehrenamtlich oder entgeltlich einsetzen und abberufen.
V orstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. V orsitzende. Sie vertreten den V erein gerichtlich und
außergerichtlich jeweils einzeln. Für Rechtsgeschäfte, durch die der Verein mit einem Betrag ab 5.000 € verpflichtet
wird, ist ein V orstandsbeschluss erforderlich. Diese Beschränkung des V orstandes gilt nur im Innenverhältnis.
Die V orstandschaft hat alle zur Erreichung der V ereinsziele erforderlichen und zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen.
Sie hat folgende Aufgaben:
• V orbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
• Einberufung der Mitgliederversammlung
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Erstellung eines Wirtschaftsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Jahresabschluss
• Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
• V ertretung des V ereins nach außen und die Geschäftsführung
• Anstellung und Entlassung von hauptamtlichen MitarbeiternDie V orstandschaft kann durch
Beschluss eines seiner Mitglieder zur V ertretung des V ereines für bestimmte Aufgaben oder Rechtshandlungen
bestimmen.
Die Mitglieder der V orstandschaft werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher
Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3Jahren, gerechnet ab dem Tag der Wahl, gewählt; die V orstandschaft bleibt jedoch
bis zur Neuwahl des Gremiums im Amt. Wiederwahl, auch mehrfach, ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des V orstandes während der Amtsperiode aus dem V orstand aus, so wird ein nachgewähltes
Ersatzmitglied nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestellt.
Dem V erein allseits bekannte Mitglieder können bei begründeter Abwesenheit in den V orstand gewählt werden, wenn
ihrerseits eine schriftliche Kandidatur und Einverständniserklärung zur Übernahme einer V orstandsfunktion vorliegt.
Wahlberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
Die Tätigkeit der V orstandschaft, der Rechnungsprüfer und der Beisitzer ist ehrenamtlich.
Endet ein V orstandsamt vorzeitig, erfolgt eine V ertretung innerhalb des Gremiums. Tritt die V orstandschaft gemeinsam
zurück, so hat sie dennoch grundsätzlich bis zu einer Neuwahl die Geschäfte fortzuführen.
Sitzungen des V orstandes werden vom 1. V orsitzenden, bei dessen V erhinderung vom 2. V orsitzenden einberufen und
geleitet. Die V orstandschaft ist mit mindestens vier anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt in allen in Gesetz und Satzung vorgeschriebenen Fällen. In Angelegenheiten, die
in den Zuständigkeitsbereich der V orstandschaft fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den V orstand
beschließen. Die V orstandschaft kann die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für Änderungen dieser Satzung. Diese bedürfen einer 2/3-
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen warden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen bleiben daher jeweils außer Betracht. Eine Änderung des
Zwecks des V ereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist auch zuständig für die Wahl der V orstandschaft und der beiden Rechnungsprüfer.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Die Jahreshauptversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines Jahres statt. Der Termin wird mindestens 14
Tage vorher auf der Homepage des Hersbrucker Tierheims, im V eranstaltungskalender der Stadt Hersbruck und in der
lokalen Presse, z.B. im Monatsblatt, bekanntgegeben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich
beantragt.
Anträge zur Jahreshauptversammlung können schriftlich von den Mitgliedern beim V orstand eingereicht werden, und
zwar bis zu 7 Tage vor dem Termin. Der V ersammlungsleiter hat zu Beginn der V ersammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.V orsitzenden, bei dessen V erhinderung vom 2.V orsitzenden geleitet.Die
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die V ersammlung kann Abweichendes beschließen.
Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Über Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu erstellen, welche vom
V ersammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 11 Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer werden - wie die Mitglieder des V orstandes - für eine Dauer von 3 Jahren gewählt.
Für die Wahl der Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen über den Gesamtvorstand.
Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, die Geschäftsführung des V orstandes zu überprüfen.
Hierzu steht den Rechnungsprüfern das Recht zu, die Bücher und Schriften des V ereins einzusehen, Auskunft über
sämtliche V ereinsverhältnisse zu verlangen und Geld, Kassenbestände und V ermögenswerte des V ereins zu untersuchen.
Die Mitglieder des V orstandes sind verpflichtet, den Rechnungsprüfern wahrheitsgetreu und umfassend zu berichten.
Die Rechnungsprüfer dürfen sich, wenn kein Grund zu einer eingehenden Prüfung ersichtlich ist, auf Stichproben
beschränken.
§ 12 Jugendarbeit
Die Jugendarbeit des V ereins bedarf der besonderen Unterstützung und Förderung. Die Ziele des Tier- und Naturschutzes
sollen dargestellt werden und die Arbeit mit den Tieren nahe gebracht werden. V orträge, Fahrten zu Kursen und
Jugendversammlungen der Tierschutzvereine etc. sollen gefördert werden. Die finanzielle Hilfe wird von der
V orstandschaft bestimmt.
§ 13 Auflösung des Vereins
Der V erein kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung durch den Beschluss einer
Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Das V ollvermögen und die Sachwerte bekommt zu 75% (fünfundsiebzig) der Tierschutzverein "Tierhilfe Feucht - Tierheim
Feucht" übertragen.
Der Bayerischen Tierschutzjugend werden 25% des V ollvermögens übertragen.
Der Tierschutzverein "Tierhilfe Feucht - Tierheim Feucht" übernimmt nach der Übergabe gleichzeitig die V erpflichtung
zur "tierschutzgemäßen Betreuung" unseres Einzugsgebietes. Beide Organisationen haben das V ermögen unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn sie im V ereinsregister eingetragen wurde. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.06.2006
außer Kraft.
Eintragung ins Vereinsregister: April 2012
Eintragung ins Vereinsregister: Mai 2017
Eintragung ins Vereinsregister: Dezember 2020